Die Organe des Vereins
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich zeitnah nach Vorlage des Jahresabschlusses, spätestens jedoch innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.
Sie entscheidet über die grundlegenden Aufgaben und Ziele des Vereins, hat das alleinige Entscheidungsrecht über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins und spricht den einzelnen Mitgliedern des Präsidiums und des Verwaltungsrates die Entlastung aus. Für die Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse jedoch, die Satzungsänderungen betreffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eine Mehrheit von zwei Dritteln.
Aufgaben und Ablauf
Im Intervall von vier Jahren wählt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrates und des Wahlausschusses den Präsidenten. Alle vier Jahre sind gemäß Vereinssatzung der Verwaltungsrat und der Ehrenrat neu zu besetzen sowie Revisoren und Mitglieder für den Wahlausschuss zu bestellen. Auf der Tagesordnung stehen jedes Jahr die Berichte des Präsidenten, der übrigen Vereinsorgane sowie der Tochtergesellschaften, durch welche die Mitglieder über das abgelaufene Wirtschaftsjahr und die aktuellen Entwicklungen rund um den Verein informiert werden. Jedes ordentliche Mitglied hat zudem das Recht, schriftlich begründete Anträge zur Tagesordnung einzubringen, die mindestens sechs Wochen vor der Versammlung eingereicht werden müssen.
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Zu unterscheiden ist die ordentliche von der außerordentlichen Mitgliederversammlung. Eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder muss durch das Präsidium unverzüglich einberufen werden, wenn ein Beschluss des Präsidiums, ein Antrag des Verwaltungsrates, des Beirates oder des Ehrenrates vorliegt oder mindestens fünf Prozent der stimmberechtigten Mitglieder eine solche Versammlung beantragt haben. Gegenstand der Tagesordnung können ausschließlich Punkte sein, die zu ihrer Einberufung geführt haben. Es besteht die Möglichkeit ein Mitglied des Verwaltungsrates, des Ehrenrates, einen Revisor oder ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied des Wahlausschusses auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung abzuwählen.